Allgemeine Geschäftsbedingungen
Restaurant und Tischreservierung · Feiern, Stadl und Catering
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den a-la-carte-Betrieb
Staigers Waldhorn · Staiger – Gastronomie GmbH, 73207 Plochingen
(Stand: Frühjahr 2026)
Für Veranstaltungen, Feiern, geschlossene Gesellschaften, Bankette und Catering gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen; sie sind Bestandteil der jeweiligen Angebots- und Vertragsunterlagen und haben Vorrang vor diesen AGB.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Reservierungen, Bewirtungsverträge und gastronomischen Leistungen im regulären a-la-carte-Betrieb der Staiger – Gastronomie GmbH, insbesondere im Restaurant Staigers Waldhorn.
1.2 Für Veranstaltungen, Feiern, geschlossene Gesellschaften, Bankette, Caterings sowie Sonderveranstaltungen gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen, die Bestandteil der jeweiligen Angebots- und Vertragsunterlagen sind und Vorrang vor diesen AGB haben.
2. Vertragspartner / Vertragsschluss
2.1 Vertragspartner ist die Staiger – Gastronomie GmbH. Als Vertragspartner des Auftragnehmers gilt derjenige, der die Reservierung vornimmt, auch wenn diese für weitere Personen erfolgt.
2.2 Mit einer Tischreservierung – unabhängig davon, ob diese telefonisch, persönlich, per E-Mail oder über Online-Reservierungssysteme erfolgt – kommt ein rechtsverbindlicher Bewirtungsvertrag zustande.
2.3 Ein gesonderter schriftlicher Vertrag ist hierfür nicht erforderlich.
3. Leistungen und Pflichten
3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die bestellten gastronomischen Leistungen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ordnungsgemäß zu erbringen.
3.2 Der Gast verpflichtet sich, die reservierten Plätze sowie die angebotenen Leistungen im vereinbarten Umfang in Anspruch zu nehmen.
4. Preise und Abrechnung
4.1 Alle Preise verstehen sich als Endpreise in Euro (€) inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Abgerechnet wird nach dem tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsumfang.
5. Reservierungen, Nichterscheinen (No-Show)
5.1 Reservierungen sind verbindlich. Kann eine Reservierung nicht wahrgenommen werden, wird um rechtzeitige Absage gebeten.
5.2 Bei nicht wahrgenommener oder erheblich reduzierter Tischreservierung im a-la-carte-Bereich ist der Auftragnehmer berechtigt, einen pauschalen Verdienstausfall in Höhe von 25,00 € pro nicht erschienener Person in Rechnung zu stellen, sofern kein rechtzeitiger Hinweis erfolgt ist.
6. Personenzahl
6.1 Die bei der Reservierung angegebene Personenzahl dient als organisatorische Grundlage.
6.2 Erhebliche Abweichungen nach unten gelten als teilweise Nichterfüllung des Bewirtungsvertrages und können gemäß § 5.2 berechnet werden.
7. Geschäftszeiten
7.1 Die jeweils veröffentlichten Geschäftszeiten sind für Reservierungen verbindlich.
7.2 Leistungen außerhalb der regulären Geschäftszeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können kostenpflichtig sein.
8. Haftung
8.1 Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten gastronomischen Leistungen.
8.2 Für mitgebrachte Gegenstände, Kleidung oder Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
8.3 Für Schäden oder Verluste, die durch Gäste schuldhaft verursacht werden, haftet der Verursacher bzw. der Auftraggeber.
8.4 Eine Haftung für Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt ist ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Brände, Explosionen, Pandemien, Streiks oder behördliche Anordnungen.
9. Brandschutz und Ordnungsvorschriften
9.1 Aus brandschutzrechtlichen Gründen ist das Abbrennen von Wunderkerzen, Feuerwerkskörpern oder offenem Feuer in sämtlichen Räumlichkeiten untersagt.
9.2 Mitgebrachte Dekorationen oder Gegenstände dürfen Fluchtwege, Notausgänge oder Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigen.
9.3 Den Anweisungen des Personals ist aus Sicherheitsgründen Folge zu leisten.
10. Mitgebrachte Speisen und Getränke / Korkgeld
10.1 Das Mitbringen eigener Speisen und Getränke ist grundsätzlich nicht gestattet.
10.2 Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung. In diesem Fall kann ein Kork- oder Gedeckgeld erhoben werden.
11. Reinigungsaufwand
Bei groben Verschmutzungen, die über den üblichen Reinigungsaufwand hinausgehen, behält sich der Auftragnehmer vor, eine zusätzliche Reinigungsgebühr zu berechnen.
12. Zahlungsbedingungen
12.1 Rechnungen sind sofort fällig und vor Ort oder – bei Rechnungsstellung – innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
12.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
13. Außer-Haus-Leistungen
Für Außer-Haus-Veranstaltungen und Caterings gelten gesonderte Bedingungen und Festplaner. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil dieser AGB.
14. Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2 Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Esslingen.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
1. Geltungsbereich und Begriffe
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der Staiger – Gastronomie GmbH (nachfolgend „Staiger“) mit ihren Kunden über gastronomische Leistungen, Veranstaltungen, Feiern, Bankette, Raum- oder Locationnutzung, Leistungen im Staigers Stadl sowie Catering-, Partyservice-, Liefer-, Abhol- und sonstige Außer-Haus-Leistungen.
1.2 Kunde im Sinne dieser AGB ist sowohl ein Verbraucher (§ 13 BGB) als auch ein Unternehmer (§ 14 BGB), soweit eine Regelung nicht ausdrücklich nur für eine dieser Kundengruppen gilt.
1.3 Der konkrete Leistungsumfang, die Veranstaltungs- oder Lieferdaten, Flächen, Gästezahl, Preise und etwaige besondere Bedingungen ergeben sich aus dem von Staiger bestätigten Angebot. Individuell vereinbarte Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.
1.4 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Staiger ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Der Vorrang individueller Abreden bleibt unberührt.
2. Angebot, Terminoption und Vertragsschluss
2.1 Angebote von Staiger sind freibleibend und unverbindlich. Soweit im Angebot nichts anderes steht, kann der Kunde das Angebot innerhalb eines Monats ab Versanddatum annehmen.
2.2 Ein gewünschter Veranstaltungs-, Liefer- oder Abholtermin kann bis zu vier Wochen kostenfrei und unverbindlich optioniert werden. Eine Option begründet weder einen Vertrag noch eine Leistungspflicht. Sie erlischt mit Ablauf der mitgeteilten Optionsfrist, wenn bis dahin kein Vertrag geschlossen wurde.
2.3 Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform, insbesondere per E-Mail, zustande. Enthält die Annahme Änderungen oder Ergänzungen, kommt der Vertrag erst mit Bestätigung dieser Änderungen durch Staiger in Textform zustande.
2.4 Ist im Angebot eine Reservierungsgebühr vorgesehen, beträgt sie 750,00 € brutto und ist als Vorauszahlung innerhalb der in der Rechnung genannten Frist zu leisten. Sie wird vollständig auf die Endrechnung angerechnet. Bei ausbleibender Zahlung darf Staiger nach erfolgloser angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
2.5 Der erste Angebotsüberblick über den Festplaner ist kostenfrei. Eine darüber hinausgehende individuelle Planungs-, Menü- oder Veranstaltungsberatung wird nur nach ausdrücklicher Beauftragung erbracht und mit 150,00 € brutto berechnet. Kommt anschließend der hierfür geplante Hauptvertrag zustande, wird die Pauschale vollständig auf dessen Endrechnung angerechnet. Gesetzliche Verbraucherrechte für einen gesonderten Beratungsvertrag bleiben unberührt.
2.6 Änderungen und Ergänzungen sollen zur Nachweisbarkeit in Textform festgehalten werden. Mündlich oder anderweitig individuell ausgehandelte Vereinbarungen bleiben unabhängig davon wirksam.
3. Leistungsumfang und Mitwirkung des Kunden
3.1 Staiger erbringt ausschließlich die im bestätigten Angebot bezeichneten Leistungen. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, insbesondere zusätzliches Personal, Technik, Dekoration, Auf- und Abbau, Vertragen, Einsammeln, Reinigung, Entsorgung oder behördliche Genehmigungen, sind nicht geschuldet.
3.2 Leistungsänderungen nach Vertragsschluss bedürfen der Bestätigung durch Staiger in Textform. Mehr- oder Minderleistungen werden mit dem dabei vereinbarten Bruttopreis abgerechnet.
3.3 Staiger darf geeignete Nachunternehmer einsetzen, bleibt dem Kunden gegenüber jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der eigenen Vertragspflichten verantwortlich.
3.4 Der Kunde stellt alle für Planung und Durchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und richtig bereit. Dazu zählen insbesondere Gästezahl, Ablauf, Zufahrt, Zugänge, Strom- und Wasseranschlüsse, Aufzüge, Treppen, Aufstellflächen, behördliche Auflagen sowie bekannte Allergien und Unverträglichkeiten.
4. Bruttopreise und Preisanpassung
4.1 Alle Preisangaben von Staiger sind Endpreise in Euro einschließlich der jeweils enthaltenen gesetzlichen Umsatzsteuer (Bruttopreise). Dies gilt ausdrücklich auch für Catering, Partyservice, Lieferungen, Personal, Auf- und Abbau, Transport und sämtliche Zusatzleistungen. Eine Abrechnung „zuzüglich Umsatzsteuer“ erfolgt nicht.
4.2 Maßgeblich sind die Bruttopreise des bestätigten Angebots. Werbeaussagen, Preislisten oder frühere Angebote werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht im bestätigten Angebot ausdrücklich übernommen wurden.
4.3 Liegt der vereinbarte Leistungszeitpunkt mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, darf Staiger den vereinbarten Bruttopreis anpassen, wenn sich nach Vertragsschluss für den Auftrag wesentliche Einkaufs-, Rohwaren-, Energie-, Personal-, Miet-, Technik- oder Transportkosten nachweislich verändern und Staiger die Veränderung nicht zu vertreten hat. Die Anpassung ist auf die konkrete kostenmäßige Auswirkung auf den Auftrag begrenzt; eine Erhöhung der Gewinnspanne ist ausgeschlossen. Kostensenkungen werden nach denselben Maßstäben zugunsten des Kunden berücksichtigt.
4.4 Staiger teilt eine Preisanpassung mit Berechnungsgrundlage unverzüglich in Textform mit. Übersteigt eine Erhöhung 5 % des vereinbarten Bruttoauftragswerts, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung in Textform kostenfrei kündigen. Bis zur Kündigung bereits ausdrücklich beauftragte und erbrachte Leistungen bleiben zu vergüten.
4.5 Zusatzleistungen werden nur nach Zustimmung des Kunden erbracht, außer sie sind zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr oder zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderlich. Der Kunde wird hierüber so früh wie möglich informiert. Sämtliche hierfür genannten oder berechneten Preise sind Bruttopreise.
5. Personalzeiten und Open-End-Nutzung von Saal und Stadl
5.1 Der gebuchte Saal und Staigers Stadl dürfen am Veranstaltungstag zeitlich offen („Open End“) genutzt werden. Die Nutzung endet nicht automatisch nach acht Stunden oder um 24:00 Uhr. Gesetzliche und behördliche Vorgaben, insbesondere zu Lärm-, Brand- und Jugendschutz, sowie Anordnungen zuständiger Stellen sind jederzeit einzuhalten.
5.2 Die regulär bestätigte Einsatzzeit des Personals ist auf längstens acht Stunden und spätestens bis 24:00 Uhr begrenzt; maßgeblich ist der zuerst eintretende Zeitpunkt. Diese Zeitgrenze gilt ausschließlich für das Personal und beendet weder die Open-End-Nutzung des Saals oder Stadls noch die Veranstaltung.
5.3 Zusätzliches Personal kann nach Verfügbarkeit auch über acht Stunden hinaus und nach 24:00 Uhr gebucht werden. Voraussetzung ist die Bestätigung durch Staiger in Textform. Soweit im Angebot kein anderer Bruttopreis vereinbart ist, werden 47,50 € brutto je Mitarbeiter und Stunde berechnet; für Einsatzzeiten nach 24:00 Uhr fällt zusätzlich ein Nachtzuschlag von 40,00 € brutto je Mitarbeiter und Stunde an. Kürzere Einsatzzeiten werden zeitanteilig nach der tatsächlichen Einsatzdauer abgerechnet.
5.4 Staiger darf zur Einhaltung zwingender arbeitszeitrechtlicher Vorgaben Personalwechsel vornehmen. Hierdurch entstehen nur dann zusätzliche Kosten, wenn die weitere Personalbuchung zuvor bestätigt wurde.
5.5 Für reine Liefer-, Abhol- oder Selbstabholaufträge gelten die im Angebot bezeichneten Zeitfenster. Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden verschieben das vereinbarte Ende dieser Leistungen nicht.
6. Veranstaltungsräume und Staigers Stadl
6.1 Welche Räume, Flächen und Einrichtungen überlassen werden und ob eine exklusive Nutzung vereinbart ist, ergibt sich ausschließlich aus dem bestätigten Angebot. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Exklusivnutzung angrenzender Räume, des Biergartens oder der Sonnenterrasse.
6.2 Für den Historischen Festsaal, das Albvereinszimmer und das Postzimmer gelten – sofern im bestätigten Angebot keine abweichenden Bruttopreise vereinbart sind – folgende Mindestumsätze und Raummieten. Der Mindestumsatz umfasst nur die hierfür im Angebot bezeichneten gastronomischen Leistungen von Staiger.
Raum
Tag
Mindestumsatz brutto
Raummiete brutto bei Unterschreitung
Historischer Festsaal
Montag–Freitag
3.500,00 €
750,00 €
Historischer Festsaal
Samstag/Sonntag
5.000,00 €
1.000,00 €
Albvereinszimmer oder Postzimmer
Montag–Freitag
1.000,00 €
500,00 €
Albvereinszimmer oder Postzimmer
Samstag/Sonntag
1.500,00 €
750,00 €
Für Feiertage, Sondertermine und den Staigers Stadl gelten ausschließlich die im bestätigten Angebot ausgewiesenen Bruttopreise.
6.3 Die im Miet- oder Nutzungsentgelt enthaltenen Leistungen ergeben sich aus dem bestätigten Angebot. Bestuhlung, Tischwäsche, Dekoration, Geschirr, Technik, Parkplätze, Vor- und Nachbereitung oder Reinigung sind nur enthalten, wenn sie dort aufgeführt sind.
6.4 Für den gebuchten Saal oder Staigers Stadl erhält der Kunde einen Schlüssel oder ein anderes Zugangsmittel. Mit der Übergabe übernimmt der Kunde bis zur vereinbarten Rückgabe die Obhuts- und Sorgfaltspflicht. Er hat unbefugten Zutritt zu verhindern, den Schlüssel vor Verlust zu schützen, ihn nicht zu vervielfältigen und nur einer von ihm bestimmten verantwortlichen Person zu überlassen.
6.5 Beim Verlassen sind Fenster und Türen zu schließen und die Räume ordnungsgemäß zu verschließen. Der Schlüssel ist am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt, gegebenenfalls am Folgetag, zurückzugeben. Verlust, Beschädigung oder eine verspätete Rückgabe sind Staiger unverzüglich mitzuteilen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften für die erforderlichen und angemessenen Kosten; Kosten einer Schließanlagenänderung werden nur ersetzt, soweit diese objektiv notwendig ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens vorbehalten.
6.6 Im gebuchten Saal und in Staigers Stadl können die von Staiger bereitgestellten Getränke im Wege der Selbstbedienung aus dem hierfür bestimmten Kühlschrank entnommen werden. Der Kunde steuert den Zugang seiner Gäste zum Getränkebestand und erkennt Entnahmen seiner Gäste als Verbrauch seines Auftrags an.
6.7 Die Abrechnung der Selbstbedienungsgetränke erfolgt nach der Veranstaltung nach tatsächlichem Verbrauch zu den vor Vertragsschluss oder spätestens vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilten Brutto-Einzelpreisen. Grundlage sind Anfangs- und Endbestand; geöffnete, entnommene, beschädigte oder verschüttete Gebinde gelten als verbraucht, soweit der Kunde nicht nachweist, dass die Abweichung nicht seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. Der Kunde kann bei der Bestandsaufnahme mitwirken und erhält auf Wunsch eine nachvollziehbare Verbrauchsaufstellung.
6.8 Der Kunde hinterlässt die überlassenen Räume besenrein, verkehrssicher und ordnungsgemäß verschlossen, soweit im Angebot keine Reinigung durch Staiger vereinbart ist. Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit frei bleiben.
6.9 Soweit für vom Kunden veranlasste Musik, Darbietungen oder sonstige Nutzungen Anmeldungen, Genehmigungen oder Vergütungen, insbesondere gegenüber der GEMA, erforderlich sind, beschafft und trägt der Kunde diese. Gesetzliche Verantwortlichkeiten gegenüber Behörden oder Rechteinhabern bleiben unberührt.
7. Catering, Partyservice, Lieferung und Abholung
7.1 Catering kann als Full-Service-Leistung, Teilleistung, Lieferung oder Selbstabholung vereinbart werden. Service- oder Küchenpersonal vor Ort ist nur geschuldet, wenn es im bestätigten Angebot ausdrücklich aufgeführt ist.
7.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst eine Lieferung oder Abholung die ebenerdige Übergabe unmittelbar hinter der ersten sicher und zumutbar zugänglichen Tür. Vertragen über Treppen oder längere Wege, Auf- und Abbau, Einsammeln, Umpacken und innerbetriebliche Verteilung sind Zusatzleistungen.
7.3 Der Kunde gewährleistet zum vereinbarten Zeitpunkt eine geeignete, rechtlich zulässige Zufahrt, Halte- und Entlademöglichkeit sowie ausreichend breite und tragfähige Zugangswege. Besondere örtliche Verhältnisse sind Staiger vor Vertragsschluss mitzuteilen.
7.4 Vom Kunden nachträglich freigegebene, nicht im Angebot enthaltene Logistik- und Trageleistungen werden, sofern kein anderer Bruttopreis bestätigt wurde, mit 25,59 € brutto je angefangene Viertelstunde des eingesetzten Teams berechnet. Die Leistung endet spätestens nach Maßgabe von Ziffer 5.
7.5 Kosten externer Unternehmen werden nur weiterberechnet, wenn sie im Angebot enthalten, nachträglich vom Kunden freigegeben oder zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlich sind. Weiterberechnet wird höchstens der tatsächlich angefallene Bruttobetrag; ein Beleg wird auf Wunsch vorgelegt.
7.6 Bei Selbstabholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Kunden oder dessen Empfangsperson über. Bei Lieferung erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe am vereinbarten Lieferort. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
7.7 Miet- und Leihgegenstände sind vollständig, grob gereinigt und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben oder zur Abholung bereitzustellen. Rückgabe- und Abholzeiten müssen innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums liegen, soweit im Angebot nichts Abweichendes für einen Folgetag festgelegt ist.
8. Mitgebrachte Speisen und Getränke; Allergien
8.1 Für Leistungsbereiche, mit denen Staiger nicht beauftragt ist, darf der Kunde außerhalb der von Staiger betriebenen Räume eigene Speisen, Getränke oder Drittleistungen organisieren. In von Staiger betriebenen Räumen ist dies aus Hygiene-, Sicherheits- und Betriebsgründen nur zulässig, wenn das bestätigte Angebot dies vorsieht oder Staiger vorher in Textform zustimmt.
8.2 Für zulässige Eigenleistungen wird kein Kork- oder Gedeckgeld erhoben, soweit im bestätigten Angebot nichts anderes als Bruttopreis vereinbart ist. Werden Speisen oder Getränke in einem von Staiger beauftragten Leistungsbereich mitgebracht, ist die vorherige Zustimmung von Staiger erforderlich.
8.3 Staiger ist für Speisen, Getränke, Gegenstände und Leistungen des Kunden oder Dritter nicht verantwortlich, soweit Staiger deren Schaden nicht mitverursacht hat. Die Haftungsregelungen in Ziffer 16 bleiben unberührt.
8.4 Der Kunde teilt Staiger bekannte Allergien und Unverträglichkeiten der Teilnehmer rechtzeitig mit. Staiger erteilt die gesetzlich erforderlichen Allergeninformationen. Eine vollständige Freiheit von unbeabsichtigten Spuren kann nur geschuldet werden, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart und organisatorisch zugesagt wurde.
9. Gästezahl und Abrechnungsgrundlage
9.1 Der Kunde teilt Staiger spätestens sieben Kalendertage vor dem Leistungsbeginn die verbindliche Gästezahl und den endgültigen Leistungsumfang in Textform mit. Erfolgt keine neue Mitteilung, gelten die zuletzt bestätigten Angaben.
9.2 Die rechtzeitig bestätigte Gästezahl und der bestätigte Leistungsumfang bilden die Abrechnungs- und Kalkulationsgrundlage. Spätere Reduzierungen gelten hinsichtlich des reduzierten Bruttoauftragswerts als Teilstornierung nach Ziffer 11.
9.3 Erhöhungen der Gästezahl oder Erweiterungen des Leistungsumfangs sind nur nach Verfügbarkeit und Bestätigung durch Staiger möglich. Soweit Staiger zusätzliche Gäste tatsächlich versorgt, werden diese zu den vereinbarten Bruttopreisen berechnet.
10. Zahlung
10.1 Rechnungen werden mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein auf der Rechnung ausdrücklich genannter späterer Fälligkeitstermin bleibt maßgeblich.
10.2 Eine Anzahlung von bis zu 50 % des Bruttoauftragswerts ist nur geschuldet, wenn sie im bestätigten Angebot vereinbart ist. Eine gezahlte Reservierungsgebühr wird auf die Anzahlung und die Endrechnung angerechnet.
10.3 Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich ungeachtet der sofortigen Fälligkeit nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 286 und 288 BGB. Gegenüber Verbrauchern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
10.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Aufrechnung mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
11. Stornierung und Kündigung durch den Kunden
11.1 Der Kunde kann den Vertrag vor Leistungsbeginn jederzeit ganz oder teilweise in Textform kündigen. Maßgeblich für die Frist ist der Zugang der Kündigung bei Staiger. Zwingende gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
11.2 Bei Buchungen, die die exklusive Nutzung eines Saals oder von Staigers Stadl umfassen, kann Staiger wegen der langfristigen Terminblockierung anstelle einer konkreten Anspruchsberechnung folgende pauschalierte Stornierungsvergütung verlangen:
- 365 bis 271 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 10 %
- 270 bis 181 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 20 %
- 180 bis 121 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 30 %
- 120 bis 61 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 40 %
- 60 bis 31 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 50 %
- 30 bis 15 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 60 %
- 14 bis 8 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 70 %
- 7 bis 3 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 80 %
- 2 Kalendertage oder weniger vor Veranstaltungsbeginn sowie bei Nichtabnahme: 90 %
11.3 Bei reinem Catering oder Partyservice ohne Buchung eines Saals oder von Staigers Stadl gelten folgende Pauschalen:
- 60 bis 14 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 20 %
- 13 bis 7 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 40 %
- 6 bis 3 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 60 %
- 2 Kalendertage oder weniger vor Leistungsbeginn sowie bei Nichtabnahme: 80 %
11.4 Bemessungsgrundlage ist der von der Kündigung betroffene, bis dahin fest vereinbarte Bruttoauftragswert. Verbrauchsabhängig abzurechnende Getränke bleiben außer Ansatz. Ist die Raummiete nur bei Unterschreitung eines Mindestumsatzes vorgesehen, wird für den Raumanteil die vereinbarte Bruttoraummiete und nicht der Mindestumsatz angesetzt; fest gebuchte weitere Leistungen werden hinzugerechnet.
11.5 Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Staiger kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch entstanden ist. Insbesondere werden ersparte Aufwendungen sowie Vorteile aus einer tatsächlichen oder zumutbar möglichen anderweitigen Vergabe des Termins und der Räume angerechnet. Staiger bleibt der Nachweis eines höheren konkreten Anspruchs nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.
11.6 Bereits vollständig erbrachte und gesondert beauftragte Leistungen sowie unvermeidbare, nicht in der Pauschale enthaltene und vom Kunden freigegebene Fremdkosten sind zusätzlich zu vergüten. Eine doppelte Berechnung findet nicht statt. Anzahlungen und Reservierungsgebühren werden auf die geschuldete Vergütung angerechnet; ein Überschuss wird erstattet.
11.7 Bei einer Kündigung einer Saal- oder Stadlbuchung früher als 365 Kalendertage sowie eines reinen Catering- oder Partyserviceauftrags früher als 60 Kalendertage vor Leistungsbeginn fällt keine pauschalierte Stornierungsvergütung an. Bereits vollständig erbrachte, gesondert beauftragte Leistungen und unvermeidbare freigegebene Fremdkosten bleiben zu vergüten.
12. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
12.1 Bei Verträgen zur Lieferung von Speisen und Getränken sowie bei weiteren Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn für die Leistung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vereinbart ist.
12.2 Soweit im Einzelfall ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, insbesondere bei einem gesonderten, nicht termingebundenen Beratungsvertrag, erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung. Gesetzliche Widerrufsrechte werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
13. Mängel und Reklamationen
13.1 Der Kunde soll erkennbare Mängel unverzüglich anzeigen, damit Staiger während der Veranstaltung oder Leistungserbringung Abhilfe schaffen kann. Unterbleibt die Anzeige, gehen gesetzliche Mängelrechte von Verbrauchern dadurch nicht verloren.
13.2 Ist der Kunde Kaufmann und der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gilt für Warenlieferungen die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen.
14. Miet- und Leihgegenstände; Schäden
14.1 Von Staiger überlassene Gegenstände, insbesondere Geschirr, Besteck, Gläser, Möbel, Dekoration, Warmhaltebehälter, Schlüssel und technisches Equipment, bleiben Eigentum von Staiger und sind pfleglich zu behandeln.
14.2 Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Schäden und Verluste durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Personen, deren Verhalten ihm rechtlich zuzurechnen ist. Eine verschuldensunabhängige Haftung für Gäste oder sonstige Dritte wird nicht begründet.
14.3 Bei ersatzpflichtigem Verlust oder ersatzpflichtiger Beschädigung kann Staiger die erforderlichen Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert unter angemessener Berücksichtigung von Alter und Abnutzung verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
15. Brandschutz, Sicherheit, Dekoration und Musik
15.1 Auf dem gesamten Innen- und Außengelände von Staiger ist offenes Feuer untersagt. Dies umfasst insbesondere Kerzen und Teelichter, Tisch- und Bodenfeuerwerk, Wunderkerzen, Pyrotechnik, offene Gas-, Spiritus- oder Bioethanol-Brenner sowie vergleichbare Zündquellen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Staiger in Textform und aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen.
15.2 Dekorationen, Aufbauten und technische Installationen müssen den geltenden Brandschutz-, Bau-, Sicherheits-, Lärm- und Veranstaltungsvorschriften entsprechen. Flucht- und Rettungswege, Sicherheitskennzeichnungen, Feuerlöscher, Brandmelder und Notausgänge dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden.
15.3 Der Kunde informiert seine Gäste, Dienstleister und sonstigen Beteiligten über die geltenden Vorgaben und wirkt auf deren Einhaltung hin. Erforderliche behördliche Genehmigungen für sein Veranstaltungsprogramm beschafft der Kunde rechtzeitig, soweit sie nicht ausdrücklich von Staiger übernommen wurden.
15.4 Staiger darf nicht genehmigte oder sicherheitsgefährdende Gegenstände entfernen lassen und eine Veranstaltung bei einem erheblichen oder fortgesetzten Verstoß nach vorheriger Aufforderung ganz oder teilweise unterbrechen oder beenden. Bei unmittelbarer Gefahr ist keine vorherige Aufforderung erforderlich. Vergütungs- und Erstattungsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
16. Haftung
16.1 Staiger haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie in allen weiteren Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
16.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
16.3 Im Übrigen ist die Haftung von Staiger bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Staiger.
16.4 Für vom Kunden oder von Dritten eingebrachte Gegenstände, Speisen, Getränke oder Leistungen haftet Staiger nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, insbesondere wenn Staiger eine eigene Pflicht verletzt hat.
17. Höhere Gewalt und Leistungshindernisse
17.1 Kann eine Partei ihre Pflichten wegen eines bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses außerhalb ihres Einflussbereichs vorübergehend nicht erfüllen, sind die betroffenen Pflichten für Dauer und Umfang des Hindernisses ausgesetzt. Dazu können insbesondere Naturereignisse, Brand, behördliche Verbote, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Epidemien oder Pandemien gehören.
17.2 Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen und bemüht sich um zumutbare Schadensminderung. Wird die Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, gelten die gesetzlichen Rücktritts-, Kündigungs- und Vergütungsregelungen. Entgelte für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet; bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben zu vergüten.
18. Rechtswahl, Gerichtsstand, Verbraucherstreitbeilegung und Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
18.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist – soweit gesetzlich zulässig – Esslingen ausschließlicher Gerichtsstand. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
18.3 Staiger ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
18.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 21.08.2026